Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version 2.1 · Stand 10. September 2026

Dieser Text entspricht Wort für Wort der Fassung, die am 10. September 2026 unter apexdesign.ch/agb abrufbar war und der Offerte 2026-093 als Anhang 1 beilag. Er wird nicht mehr geändert.

Dies ist eine archivierte Fassung. Sie bleibt abrufbar, weil eine am 10. September 2026 versendete Offerte sie als Anhang 1 trägt. Für diesen Vertrag gilt weiterhin diese Fassung.

Die aktuelle Fassung finden Sie unter apexdesign.ch/agb.

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die Apex Design by Schmenger, Inhaber Jamie Schmenger, Era-Graba 13, 9450 Altstätten, UID CHE-202.168.806 (nachfolgend «Apex Design»), gegenüber dem Besteller erbringt. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn Apex Design sie schriftlich anerkennt.

Massgebend ist ausschliesslich die Fassung, die der unterzeichneten Offerte als Anhang 1 beigelegt war. Spätere Änderungen der auf apexdesign.ch veröffentlichten Fassung gelten für einen bereits geschlossenen Vertrag nicht.

Konsumentin oder Konsument ist, wer als natürliche Person einen Vertrag schliesst, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Ihr gegenüber gelten die Ziffern 4.4, 4.6, 5.4 und 6.5 nicht; an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung. Zwingende Bestimmungen zu ihren Gunsten, namentlich der Gerichtsstand nach Art. 32 und Art. 35 ZPO, gehen diesen Bedingungen in jedem Fall vor.

1a. Vertragstyp, Begriffe und Trennung der Verträge

Gegenstand von Teil A der Offerte ist die Herstellung eines Werkes, nämlich der in der Offerte abschliessend beschriebenen Website. Apex Design schuldet einen bestimmten Arbeitserfolg und nicht bloss ein sorgfältiges Tätigwerden.

Apex Design ist berechtigt, die Leistungen ganz oder teilweise durch Mitarbeitende oder Dritte erbringen zu lassen. Der Besteller hat Apex Design aufgrund des vorgelegten Arbeitsergebnisses und der Referenzen ausgewählt; auf die Person der ausführenden Mitarbeitenden kommt es ihm nicht an.

Teil A und Teil B der Offerte sind rechtlich selbständige Vereinbarungen mit je eigenem Gegenstand, eigener Vergütung, eigener Laufzeit und eigener Beendigungsordnung. Teil A regelt die Erstellung der Website (Werkvertrag), Teil B den anschliessenden Betrieb mit Hosting, Wartung, Aktualisierungen und Support (Betriebsvertrag). Sie werden aus praktischen Gründen in einem Dokument zusammengefasst und je gesondert bepreist; daraus folgt keine rechtliche Verknüpfung.

Der Abschluss des einen ist nicht Bedingung des anderen. Eine Beendigung des Betriebs nach Teil B lässt Bestand, Höhe und Fälligkeit der einmaligen Vergütung nach Teil A vollumfänglich unberührt.

Apex Design bietet den Betrieb nach Teil B auch für Websites an, die nicht von Apex Design erstellt wurden. Werklohn nach Teil A und Betriebspauschale nach Teil B werden getrennt und mit eigenen Belegnummern in Rechnung gestellt.

Go-Live ist der Tag, an dem die Website unter der Domain des Bestellers öffentlich abrufbar ist. Apex Design teilt ihm diesen Tag unverzüglich schriftlich mit; massgebend ist der Tag der Abrufbarkeit, nicht der Tag der Mitteilung.

2. Angebot, Vertragsschluss und Form

2.1 Offerten von Apex Design sind 30 Tage ab Ausstellungsdatum verbindlich, sofern nichts anderes vermerkt ist.

2.2 Der Vertrag kommt zustande, wenn der Besteller die Offerte in einer der folgenden Formen unterzeichnet zurücksendet:

  • a) als eigenhändig unterzeichnetes Original per Post;
  • b) als Scan oder Fotografie des eigenhändig unterzeichneten Originals per E-Mail an info@apexdesign.ch;
  • c) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbunden ist und von einer nach ZertES anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten stammt (Art. 14 Abs. 2bis OR).

2.3 Andere Formen genügen der vereinbarten Form nicht, insbesondere die blosse Bestätigung per E-Mail, das Anklicken einer Schaltfläche, eine auf einem Bildschirm oder Unterschriftenpad gezeichnete Unterschrift sowie eine als Bilddatei eingefügte Unterschrift.

2.4 Die Schriftform dient der Beweissicherung. Der Vertrag kommt auch ohne Einhaltung dieser Form zustande, wenn der Besteller Leistungen entgegennimmt, Inhalte freigibt oder den Auftrag sonst bestätigt; die Vermutung nach Art. 16 Abs. 1 OR wird wegbedungen.

2.5 Massgebend für alle Fristen ist das auf der Offerte eingetragene Datum; fehlt es, der Tag des Eingangs bei Apex Design. Der Besteller sendet das eigenhändig unterzeichnete Original zusätzlich per Post und reicht es sonst auf erstes Verlangen innert zehn Tagen nach.

2.6 Unterzeichnet für den Besteller eine natürliche Person, so bestätigt diese, zur Vertretung befugt zu sein. Name und Funktion sind in Druckschrift anzugeben, die Zeichnungsart ist anzukreuzen. Ist Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen, unterzeichnen beide zeichnungsberechtigten Personen.

2.7 Neben der Offerte samt Anhang 1 bestehen keine weiteren Abreden. Änderungen des Leistungsumfangs, des Preises und der Termine bedürfen der Schriftform; eine Bestätigung per E-Mail genügt. Diese Ziffer schliesst keine Ansprüche aus, die dem Besteller nach zwingendem Recht zustehen.

3. Leistungsumfang

3.1 Apex Design erbringt die in der Offerte beschriebenen Leistungen. Zusätzliche Leistungen werden gesondert vereinbart und nach Aufwand verrechnet. Der Stundenansatz beträgt CHF 100, sofern in der Offerte nichts anderes vereinbart ist.

3.2 Eine Korrekturschleife ist im Pauschalpreis inbegriffen. Sie umfasst die gesammelten Änderungswünsche des Bestellers in einem Durchgang; er teilt sie innert 14 Tagen zusammenhängend mit, nachdem seine eigenen Inhalte eingebaut sind, spätestens ab der Aufschaltung. Weitere Korrekturen werden zum Stundenansatz nach Ziffer 3.1 verrechnet. Die Behebung von Mängeln nach Ziffer 7.2 ist keine Korrekturschleife und in jedem Fall unentgeltlich.

3.3 Apex Design darf das fertiggestellte Projekt auf der eigenen Website und gegenüber Interessenten als Referenz nennen, sofern der Besteller nicht widerspricht. Der Widerspruch ist jederzeit und ohne Begründung möglich.

4. Mitwirkung des Bestellers, Vollendung und Abnahme

4.1 Der Besteller liefert sämtliche für die Fertigstellung notwendigen Inhalte, Zugänge und Freigaben innert vier Wochen nach Vertragsschluss. Die Fälligkeit der Vergütung nach Ziffer 5 wird durch eine verspätete oder unterbliebene Mitwirkung nicht hinausgeschoben.

4.2 Bleibt die Mitwirkung aus, setzt Apex Design dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen. Die Aufforderung bezeichnet die fehlenden Punkte einzeln und weist ausdrücklich und drucktechnisch hervorgehoben auf die Folgen nach Ziffer 4.4 hin. Sie wird an die vom Besteller zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse gesandt und gilt am folgenden Werktag als zugegangen; der Besteller teilt eine Änderung dieser Adresse unverzüglich mit. Versendet Apex Design die Aufforderung zusätzlich per Post, so ist für den Zugang der Eintritt in den Machtbereich des Bestellers massgebend.

4.3 Meldet sich der Besteller innert der Nachfrist, liefert er die fehlenden Inhalte oder bezeichnet er konkrete noch zu bereinigende Punkte, so arbeitet Apex Design weiter und die Folge nach Ziffer 4.4 entfällt.

4.4 Bleibt jede Reaktion aus, so gilt das Werk mit Ablauf der Nachfrist im damaligen Zustand als vollendet und abgeliefert. Apex Design schaltet die Website in diesem Stand auf und stellt die vereinbarte Vergütung in Rechnung.

Die Aufschaltung unter der Domain des Bestellers setzt die dafür nötigen Zugänge voraus. Fehlen sie, hält Apex Design das Werk unter der bisherigen Adresse abrufbar und schaltet auf, sobald sie vorliegen; die Wirkung nach Absatz 1 tritt gleichwohl ein. Auf schriftlichen Wunsch des Bestellers verzichtet Apex Design auf die Aufschaltung; die Vergütung bleibt gleichwohl geschuldet und das Werk gilt als abgeliefert.

4.5 Erklärt der Besteller innerhalb der Frist oder der Nachfrist, dass er die Inhalte nicht liefern, das Werk nicht abnehmen oder die Website nicht aufschalten will, so gilt dies als Auflösung im Sinne von Ziffer 6.

4.6 Apex Design zeigt die Fertigstellung schriftlich an und nennt die Adresse, unter der die Website vollständig abrufbar ist, sowie die Folgen nach Ziffer 6.9. Der Besteller prüft sie innert 14 Tagen und zeigt Mängel schriftlich an. Unterbleibt die Anzeige, gilt das Werk als genehmigt (Art. 370 Abs. 2 OR); verborgene Mängel bleiben nach Ziffer 7.4 vorbehalten.

4.7 Kann Apex Design die Fertigstellung nicht rechtzeitig erbringen, so teilt sie das dem Besteller unverzüglich mit und nennt einen neuen Termin. Gerät Apex Design in Verzug, so setzt ihr der Besteller schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen; verstreicht diese ungenutzt, kann er den Vertrag ohne Kosten auflösen. Ziffer 6.3 findet in diesem Fall keine Anwendung.

5. Vergütung, Fälligkeit und Verzug

5.1 Die einmalige Vergütung nach Teil A ist ohne weitere Rechnung und ohne Mahnung 14 Tage nach dem Go-Live zur Zahlung fällig, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Unterschriftsdatum, das im Feld «Ort und Datum» der Offerte eingetragen ist. Massgebend ist der früher eintretende dieser beiden Zeitpunkte. Dieser Tag ist Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR.

5.2 Fehlt auf der Offerte ein Unterschriftsdatum, so tritt nach Ziffer 2.5 der Tag des Eingangs der unterzeichneten Offerte bei Apex Design an dessen Stelle.

5.3 Die Parteien können den Verfalltag jederzeit schriftlich verschieben. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Solange die Parteien gemeinsam aktiv am Werk arbeiten, verschiebt Apex Design den Termin auf Wunsch des Bestellers.

5.4 Die Fälligkeit tritt unabhängig davon ein, ob die Website bis dahin unter der Domain des Bestellers aufgeschaltet ist. Der Anspruch des Bestellers auf Fertigstellung und Aufschaltung bleibt vollumfänglich bestehen. Hat Apex Design die Verzögerung des Go-Live zu vertreten, so schuldet der Besteller für deren Dauer weder Verzugszins nach Ziffer 5.6 noch eine Pauschale nach Ziffer 5.7, und Apex Design leitet für diese Zeit keine Betreibung ein; der Verfalltag nach Ziffer 5.1 bleibt unverändert, und für seine Verschiebung steht Ziffer 5.3 offen, der Apex Design in diesem Fall zustimmt.

5.5 Eine Anzahlung wird standardmässig nicht erhoben.

5.6 Ab dem Verfalltag schuldet der Besteller ohne Mahnung einen Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR). Auf Verzugszinsen werden keine weiteren Verzugszinsen erhoben (Art. 105 Abs. 3 OR).

5.7 Die erste Mahnung ist kostenlos. Ab der zweiten wird eine Bearbeitungspauschale von CHF 40 je Mahnung erhoben, höchstens CHF 120 pro Rechnung. Sie gilt tatsächlichen Aufwand ab, wird auf einen weitergehenden Verzugsschaden nach Art. 106 OR angerechnet, entfällt, soweit der Verzugszins den Verzugsschaden übersteigt, und ermässigt sich, wenn der Besteller einen wesentlich geringeren Aufwand nachweist.

5.8 Bei Zahlungsverzug kann Apex Design weitere Leistungen einstellen. Ein Rückstand allein aus Teil B führt nicht zur Abschaltung; dort steht Apex Design die Beendigung des Betriebs nach Ziffer 8.3 offen, mit Herausgabe nach den Ziffern 8.5 und 11.3. Eine aufgeschaltete Website schaltet Apex Design nur wegen einer offenen Vergütung nach Teil A ab, frühestens 30 Kalendertage nach der zweiten Mahnung und darin schriftlich unter Angabe des Datums angekündigt. Domain und eigene Inhalte des Bestellers bleiben unberührt und werden auf Verlangen herausgegeben; nach Zahlungseingang wird innert zwei Arbeitstagen wieder aufgeschaltet.

5.9 Apex Design belastet dem Besteller keine Gebühren gewerbsmässiger Inkassodienstleister weiter. Die Kosten einer Betreibung und eines Gerichtsverfahrens richten sich dagegen nach dem Gesetz (Art. 68 SchKG, Art. 106 ZPO); diese Ziffer ändert daran nichts.

6. Auflösung durch den Besteller vor Go-Live

6.1 Der Besteller kann den Vertrag auflösen, solange das Werk nicht nach Ziffer 6.9 vollendet ist (Art. 377 OR). Einer Begründung bedarf es nicht. Die Auflösung erfolgt schriftlich; eine E-Mail genügt. Erklärt der Besteller sie mündlich oder durch sein Verhalten, so bestätigt ihm Apex Design Inhalt und Datum schriftlich; widerspricht er nicht innert zehn Tagen, gilt der bestätigte Inhalt.

6.2 Apex Design hat die Website vor dem Vertragsschluss erstellt und dem Besteller unter der in der Offerte genannten Adresse zur Prüfung zugänglich gemacht; diese Leistung gilt nach dem Abschnitt «Vorleistung, Vorschau und Gegenstand der Vergütung» der Offerte als Vertragsleistung. Die ersparten Aufwendungen sind deshalb gering.

6.3 Löst der Besteller den Vertrag nach Ziffer 6.1 auf, so schuldet er anstelle der Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und der vollen Schadloshaltung nach Art. 377 OR den in der Offerte unter «Auflösung vor Go-Live» ausgewiesenen Betrag.

Darin sind sämtliche Ansprüche aus der vorzeitigen Auflösung abgegolten, einschliesslich Fremd- und Lizenzkosten. Die laufenden Kosten für Hosting und Wartung nach Teil B entfallen ab der Auflösung.

6.4 Mit vollständiger Bezahlung dieses Betrages erhält der Besteller in Abweichung von Ziffer 9:

  • a) sämtliche Nutzungsrechte am Werk im damaligen Stand, zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränkt;
  • b) die Quelldateien, die Datenbank und den Medienbestand in einem gängigen, offenen Format, ausgeliefert innert zehn Arbeitstagen;
  • c) die Übertragung oder Freigabe der für ihn erworbenen Bild-, Video- und Schriftlizenzen, soweit diese übertragbar sind; wo eine Lizenz nicht übertragbar ist, nennt Apex Design das betroffene Werk und seine Bezugsquelle, damit der Besteller es selbst lizenzieren oder ersetzen kann;
  • d) den unentgeltlichen Weiterbetrieb unter der bisherigen Adresse während 90 Kalendertagen ab dem Eingang der Zahlung, damit er den Umzug in Ruhe vorbereiten kann.

Der Weiterbetrieb nach Buchstabe d dient allein dem Umzug: ohne Wartung, ohne Aktualisierungen, ohne Support und ohne Verfügbarkeitszusage. Apex Design kann ihn vorzeitig beenden, wenn über die Adresse rechtswidrige Inhalte verbreitet werden oder der Betrieb offensichtlich missbräuchlich Mittel beansprucht. Vierzehn Tage vor Ablauf erinnert sie schriftlich, danach wird abgeschaltet. Die Frist kann jederzeit schriftlich verlängert werden; auf Wunsch bietet Apex Design den ordentlichen Betrieb nach Teil B an.

Der Besteller kann schriftlich auf die Übergabe verzichten; diesfalls verbleiben alle Rechte bei Apex Design.

6.5 Dem Besteller bleibt der Nachweis offen, dass der Anspruch nach Art. 377 OR wesentlich tiefer ausfällt; die Behauptungs- und Beweislast dafür trägt er. Apex Design macht über den Betrag nach Ziffer 6.3 hinaus keine weiteren Forderungen geltend, auch wenn der gesetzliche Anspruch höher ausfiele.

6.6 Der Betrag wird mit dem Zugang der Auflösungserklärung fällig, spätestens am Verfalltag nach Ziffer 5.1. Die Parteien vereinbaren diese Fälligkeit ausdrücklich in Abweichung von der gesetzlichen Ordnung.

6.7 Löst der Besteller den Vertrag aus einem von Apex Design zu vertretenden wichtigen Grund auf, insbesondere bei Verzug trotz Nachfrist nach Ziffer 4.7 oder bei einem trotz Rüge nicht behobenen Mangel, so ist dieser Betrag nicht geschuldet und Apex Design stellt auch keine weitere Forderung. Für Anpassungen an der Gestaltung stehen ihm die Korrekturschleife nach Ziffer 3.2 und die Nachbesserung nach Ziffer 7.2 offen; entspricht sie der Offerte und dem vor der Unterzeichnung geprüften Stand, ist sie kein wichtiger Grund.

6.8 Apex Design stellt dem Besteller innert zehn Arbeitstagen nach der Auflösungserklärung eine Aufstellung der erbrachten Leistungen zu, bestehend aus Leistungsverzeichnis, Adresse und Stand der Vorschau sowie einer datierten Bilddokumentation.

6.9 Das Werk gilt als vollendet, sobald Apex Design dem Besteller die Fertigstellung nach Ziffer 4.6 schriftlich angezeigt hat und das Werk in dem in der Offerte beschriebenen Leistungsumfang unter der angezeigten Adresse abrufbar ist, oder sobald die Wirkung nach Ziffer 4.4 eingetreten ist. Die noch folgenden Leistungen aus der Offerte, namentlich Umzug und Aufschaltung, stehen der Vollendung nicht entgegen; die angezeigte Adresse kann diejenige von Apex Design sein. Ab diesem Zeitpunkt ist die vereinbarte Vergütung in voller Höhe geschuldet und die Ziffern 6.3 bis 6.6 finden keine Anwendung.

Unberührt bleiben die Rechte des Bestellers wegen Mängeln nach den Ziffern 4.6 und 7, sein Anspruch auf die Korrekturschleife nach Ziffer 3.2 und auf die noch folgenden Leistungen aus der Offerte sowie die Auflösung aus einem von Apex Design zu vertretenden wichtigen Grund nach Ziffer 6.7.

6a. Auffangregelung bei Anwendung von Auftragsrecht

6a.1 Sollte auf diesen Vertrag oder einzelne seiner Bestandteile Auftragsrecht zur Anwendung gelangen und der Besteller den Vertrag gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR beenden, so ersetzt er Apex Design den Schaden nach Art. 404 Abs. 2 OR.

Unabhängig davon und auch dann, wenn kein Widerruf zur Unzeit vorliegt, schuldet der Besteller die Vergütung für die bis zur Beendigung geleistete Arbeit und den Ersatz der dafür gemachten Auslagen (Art. 394 Abs. 3 und Art. 402 Abs. 1 OR). Die Parteien beziffern diese Vergütung mit dem in der Offerte unter «Auflösung vor Go-Live» ausgewiesenen Betrag; er entspricht dem Wert der vor der Beendigung erbrachten Leistungen und enthält keinen Zuschlag für entgangenen Gewinn.

6a.2 Apex Design hat im Vertrauen auf den Vertragsschluss bereits vorher erhebliche Dispositionen getroffen: die vollständige Gestaltung und Programmierung der Website, den Erwerb von Bild-, Video-, Schrift- und Softwarelizenzen sowie den Betrieb der Vorschauumgebung.

6a.3 Ersatzfähig sind sie zum Stundenansatz von CHF 100 zuzüglich der belegten Fremdkosten, nachgewiesen anhand der projektbezogenen Zeiterfassung und der Lizenzbelege. Der Ersatz ist auf den in der Offerte unter «Auflösung vor Go-Live» ausgewiesenen Betrag begrenzt.

6a.4 In keinem Fall schuldet der Besteller aus einer Beendigung nach dieser Ziffer 6a mehr als den in der Offerte unter «Auflösung vor Go-Live» ausgewiesenen Betrag. Innerhalb dieser Obergrenze ersetzt der Besteller, der den Vertrag zur Unzeit beendet, ohne dass Apex Design ihm hierzu einen sachlich vertretbaren Grund gegeben hat, zusätzlich zum Ersatz nach Ziffer 6a.3 die weiteren Dispositionen, die Apex Design im Vertrauen auf den Vertragsschluss getroffen hat, pauschal mit 30 Prozent der einmaligen Vergütung nach Teil A.

7. Mängelrüge und Gewährleistung

7.1 Die Prüfung des Werkes und die Anzeige von Mängeln richten sich nach Ziffer 4.6.

7.2 Bei rechtzeitig angezeigten und von Apex Design zu vertretenden Mängeln hat der Besteller Anspruch auf Nachbesserung innert angemessener Frist. Schlägt die Nachbesserung fehl, stehen ihm die gesetzlichen Rechte nach Art. 368 OR zu.

7.3 Geringfügige Mängel berechtigen weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Zurückbehaltung der gesamten Vergütung. Der Besteller darf einen dem Mangel entsprechenden Teilbetrag zurückbehalten.

7.4 Verborgene Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen (Art. 370 Abs. 3 OR).

8. Betrieb der Website (Teil B)

8.1 Der Betrieb nach Teil B kommt zustande, wenn der Besteller die entsprechende Erklärung in der Offerte unterzeichnet und nicht streicht. Apex Design übernimmt diesfalls Hosting, SSL-Zertifikat, Wartung, Sicherheits- und Softwareaktualisierungen sowie Support im in Teil B der Offerte genannten Umfang gegen die dort ausgewiesene Pauschale. Verzichtet der Besteller auf Teil B, so bleibt Teil A davon unberührt.

8.2 Der Betrieb beginnt mit dem Go-Live; kommt dieser aus einem Grund, den der Besteller zu vertreten hat, nicht zustande, 30 Tage nach der Vollendung nach Ziffer 6.9. Die Pauschale wird im Voraus und getrennt vom Werklohn in Rechnung gestellt, mit eigener Belegnummer, und ist 14 Tage nach dem Rechnungsdatum fällig; dieser Tag ist Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR, die Ziffern 5.6 und 5.7 gelten sinngemäss.

8.3 Teil B ist von beiden Parteien jederzeit auf das Monatsende kündbar. Eine Mindestlaufzeit besteht nicht.

Die Kündigung erfolgt schriftlich; eine E-Mail an info@apexdesign.ch genügt. Apex Design bestätigt den Eingang und das Enddatum.

Bereits bezahlte Beträge für die Zeit nach der Beendigung werden anteilig zurückerstattet.

8.5 Nach Beendigung des Betriebs unterstützt Apex Design den Besteller beim Umzug zu einem anderen Anbieter und gibt ihm die Quelldateien, die Datenbank und den Medienbestand in einem gängigen, offenen Format heraus, sofern die einmalige Vergütung nach Teil A vollständig bezahlt ist. Die Domain, die Personendaten nach Ziffer 11.3 und die eigenen Inhalte des Bestellers werden in jedem Fall herausgegeben.

8.6 Die Domain gehört dem Besteller. Registriert oder verwaltet Apex Design sie für ihn, so geschieht das auf seinen Namen. Apex Design gibt die Domain und den für einen Wechsel nötigen Code auf schriftliches Verlangen innert fünf Arbeitstagen frei, unabhängig vom Bestand offener Forderungen. Die Gebühren des Registrars trägt der Besteller.

8.7 Apex Design kann die Pauschale nach Teil B mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten auf ein Monatsende anpassen. Der Besteller kann den Betrieb auf denselben Zeitpunkt kündigen.

9. Nutzungs- und Urheberrechte

9.1 Sämtliche Rechte an Gestaltung, Layout, Quellcode, Konfiguration, Texten und Bildbearbeitungen verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung der einmaligen Vergütung nach Teil A bei Apex Design (Art. 2, 10 und 16 URG). Unabhängig von der Schutzschwelle des Urheberrechts sind dem Besteller bis dahin Vervielfältigung, Bearbeitung und Weitergabe von Code, Gestaltung, Struktur und Aufbau untersagt, selbst oder durch Dritte. Der bestimmungsgemässe Betrieb der aufgeschalteten Website und ihre Pflege im Pflegebereich sind ihm ausdrücklich gestattet.

9.2 Diese Beschränkung gilt auch nach vorzeitiger Auflösung; vorbehalten bleibt der Rechteübergang nach Ziffer 6.4.

9.3 Eigene Inhalte des Bestellers, insbesondere Texte, Logos, Fotografien und Firmendaten, bleiben in jedem Fall sein Eigentum und werden ihm auf Verlangen unverzüglich herausgegeben, unabhängig vom Bestand offener Forderungen.

9.4 Nach vollständiger Bezahlung der einmaligen Vergütung nach Teil A erhält der Besteller auf Verlangen jederzeit die Quelldateien, die Datenbank und den Medienbestand in einem gängigen, offenen Format, unabhängig davon, ob der Betrieb nach Teil B weiterläuft.

10. Haftung

Apex Design haftet für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Folgeschäden ist im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen; die Haftung für Personenschäden bleibt in jedem Fall bestehen. Die Gesamthaftung von Apex Design ist auf die im konkreten Auftrag vereinbarte Vergütung begrenzt; diese Begrenzung gilt nicht für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nicht für Personenschäden.

Solange der Betrieb nach Teil B läuft, sichert Apex Design Website und Datenbestand in dem in Teil B der Offerte zugesagten Rhythmus, mindestens jedoch täglich. Geht ein Datenbestand aus einem von Apex Design zu vertretenden Grund verloren, so stellt sie ihn aus der letzten verfügbaren Sicherung ohne Kosten für den Besteller wieder her.

11. Datenschutz

11.1 Apex Design behandelt sämtliche Daten des Bestellers vertraulich und nach dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG).

11.2 Bearbeitet Apex Design für den Besteller Personendaten, namentlich in einem geschützten Pflege-, Mitglieder- oder Bestellbereich, so handelt sie als Auftragsbearbeiterin nach Art. 9 DSG: ausschliesslich zur Erfüllung dieses Vertrages und nach seinen Weisungen, angemessen gesichert nach Art. 8 DSG, und Dritte nur beigezogen, soweit sie denselben Pflichten unterliegen. Bearbeitet wird auf Servern im Europäischen Wirtschaftsraum; für Auslieferung und Angriffsabwehr kommt zusätzlich ein Netzwerk mit weltweiten Standorten zum Einsatz. Verantwortlich bleibt der Besteller; Apex Design meldet ihm unverzüglich jede Verletzung der Datensicherheit, die für die betroffenen Personen ein Risiko bedeuten kann, und unterstützt ihn bei der Meldung nach Art. 24 DSG.

11.3 Auf schriftliches Verlangen, bei Beendigung des Betriebs und bei einer Auflösung nach Ziffer 6 stellt Apex Design dem Besteller die für ihn bearbeiteten Personendaten in einem gängigen, offenen Format zur Verfügung und löscht sie danach innert 30 Tagen, in den Sicherungskopien mit deren regulärem Ablauf, soweit keine Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Dies gilt unabhängig von offenen Forderungen. Kann Apex Design den Betrieb dauerhaft nicht mehr erbringen, so stellt sie Website, Datenbank und Personendaten unverzüglich bereit und unterstützt den Wechsel zu einem anderen Anbieter.

11.4 Der Besteller sichert zu, dass die von ihm gelieferten Inhalte, insbesondere Texte, Bilder, Logos und Daten, frei von Rechten Dritter sind oder dass er über die notwendigen Nutzungsrechte verfügt, und dass er die Personendaten, die er Apex Design übergibt, rechtmässig bearbeiten darf. Wird Apex Design deswegen von einem Dritten in Anspruch genommen, so informiert sie den Besteller unverzüglich und stimmt das weitere Vorgehen mit ihm ab; der Besteller stellt Apex Design von begründeten Ansprüchen frei.

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf diesen Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten daraus ist Altstätten SG (Kreisgericht Rheintal).

Vorbehalten bleiben die zwingenden Gerichtsstände des SchKG, namentlich die Zuständigkeit des Gerichts am Betreibungsort für Gesuche um Rechtsöffnung (Art. 84 Abs. 1 SchKG), sowie der Gerichtsstand für Klagen aus Konsumentenverträgen (Art. 32 und Art. 35 ZPO).

13. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder undurchsetzbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung tritt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Für einen bereits geschlossenen Vertrag gilt die Fassung, die der unterzeichneten Offerte beigelegt war.

Apex Design kann diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf eine von ihr beherrschte Gesellschaft übertragen; sie zeigt dies dem Besteller schriftlich an, und er kann den Betrieb nach Teil B auf diesen Zeitpunkt kündigen. Der Besteller kann den Vertrag mit schriftlicher Zustimmung von Apex Design übertragen; übernimmt ein Dritter seinen Geschäftsbetrieb, so stimmt Apex Design zu, sofern keine Forderung offen ist.

Kontakt

Bei Fragen zu diesen AGB wenden Sie sich bitte an: info@apexdesign.ch

Frühere Fassung: Version 1.1, Stand 29. Mai 2026. Massgebend ist die Fassung, die der unterzeichneten Offerte als Anhang 1 beilag. Liegt einer Offerte keine Fassung bei, so gilt diejenige, die im Zeitpunkt ihrer Ausstellung unter dieser Adresse abrufbar war.