Allgemeine Geschäftsbedingungen
Version 2.3 · Stand 16. September 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die Apex Design by Schmenger, Inhaber Jamie Schmenger, Era-Graba 13, 9450 Altstätten, UID CHE-202.168.806 (nachfolgend «Apex Design»), gegenüber dem Besteller erbringt. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn Apex Design sie schriftlich anerkennt.
Massgebend ist ausschliesslich die Fassung, die der unterzeichneten Offerte als Anhang 1 beigelegt war. Spätere Änderungen der auf apexdesign.ch veröffentlichten Fassung gelten für einen bereits geschlossenen Vertrag nicht. Widersprechen sich die Offerte und diese Bedingungen, geht die Offerte vor.
Konsumentin oder Konsument ist, wer als natürliche Person einen Vertrag schliesst, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Ihr gegenüber gelten die Ziffern 4.1 Satz 3, 4.4, 4.6, 5.4 und 6.5 nicht; an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung. Zwingende Bestimmungen zu ihren Gunsten, namentlich der Gerichtsstand nach Art. 32 und Art. 35 ZPO, gehen diesen Bedingungen in jedem Fall vor.
1a. Vertragstyp, Begriffe und Trennung der Verträge
Gegenstand von Teil A der Offerte ist die Herstellung eines Werkes, nämlich der in der Offerte abschliessend beschriebenen Website. Apex Design schuldet einen bestimmten Arbeitserfolg und nicht bloss ein sorgfältiges Tätigwerden.
Apex Design ist berechtigt, die Leistungen ganz oder teilweise durch Mitarbeitende oder Dritte erbringen zu lassen. Der Besteller hat Apex Design aufgrund des vorgelegten Arbeitsergebnisses und der Referenzen ausgewählt; auf die Person der ausführenden Mitarbeitenden kommt es ihm nicht an.
Teil A und Teil B der Offerte sind rechtlich selbständige Vereinbarungen mit je eigenem Gegenstand, eigener Vergütung, eigener Laufzeit und eigener Beendigungsordnung. Teil A regelt die Erstellung der Website (Werkvertrag), Teil B den anschliessenden Betrieb mit Hosting, Wartung, Aktualisierungen und Support (Betriebsvertrag). Sie werden aus praktischen Gründen in einem Dokument zusammengefasst und je gesondert bepreist; eine Verknüpfung besteht nur, soweit diese Bedingungen sie ausdrücklich vorsehen (Ziffern 5.8, 6.3, 7.2, 8.1 und 8.5).
Der Abschluss des einen ist nicht Bedingung des anderen. Eine Beendigung des Betriebs nach Teil B lässt Bestand, Höhe und Fälligkeit der einmaligen Vergütung nach Teil A vollumfänglich unberührt.
Apex Design bietet den Betrieb nach Teil B auch für Websites an, die nicht von Apex Design erstellt wurden. Werklohn nach Teil A und Betriebspauschale nach Teil B werden getrennt und mit eigenen Belegnummern in Rechnung gestellt.
Go-Live ist der Tag, an dem die Website unter der Domain des Bestellers öffentlich abrufbar ist. Apex Design teilt ihm den Go-Live unverzüglich schriftlich mit (Go-Live-Mitteilung). Die Mitteilung wird an die vom Besteller zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse gesandt und gilt am folgenden Werktag als zugegangen; der Besteller teilt eine Änderung dieser Adresse unverzüglich mit.
Schriftlich bedeutet in diesem Vertrag auch per E-Mail; ausgenommen ist der Vertragsschluss nach Ziffer 2.2.
2. Angebot, Vertragsschluss und Form
2.1 Offerten von Apex Design sind 30 Tage ab Ausstellungsdatum verbindlich, sofern nichts anderes vermerkt ist.
2.2 Der Vertrag kommt zustande, wenn der Besteller die Offerte in einer der folgenden Formen unterzeichnet zurücksendet:
- a) als eigenhändig unterzeichnetes Original per Post;
- b) als Scan oder Fotografie des eigenhändig unterzeichneten Originals per E-Mail an info@apexdesign.ch;
- c) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbunden ist und von einer nach ZertES anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten stammt (Art. 14 Abs. 2bis OR).
Streicht der Besteller den Bestellsatz für Teil B, so kommt Teil A allein zustande. Andere Änderungen am Text der Offerte gelten als neue Offerte des Bestellers, die Apex Design schriftlich annehmen muss.
2.3 Andere Formen genügen der vereinbarten Form nicht, insbesondere die blosse Bestätigung per E-Mail, das Anklicken einer Schaltfläche, eine auf einem Bildschirm oder Unterschriftenpad gezeichnete Unterschrift sowie eine als Bilddatei eingefügte Unterschrift.
2.4 Die Schriftform dient der Beweissicherung. Der Vertrag kommt auch ohne Einhaltung dieser Form zustande, wenn der Besteller nach Erhalt der Offerte den Auftrag ausdrücklich erteilt, die Aufschaltung unter seiner Domain verlangt oder die dafür nötigen Zugänge erteilt; die Vermutung nach Art. 16 Abs. 1 OR wird wegbedungen. Die Lieferung von Inhalten oder Rückmeldungen zur Vorschau ist keine Annahme.
2.5 Massgebend für alle Fristen ist das vom Besteller im Feld «Ort und Datum» der Offerte eingetragene Unterschriftsdatum; fehlt es, der Tag des Eingangs der unterzeichneten Offerte bei Apex Design; kommt der Vertrag nach Ziffer 2.4 ohne Unterschrift zustande, der Tag der Auftragserteilung. Bei Unterzeichnung nach Ziffer 2.2 Buchstabe b sendet der Besteller das eigenhändig unterzeichnete Original zusätzlich per Post und reicht es sonst auf erstes Verlangen innert zehn Tagen nach.
2.6 Unterzeichnet für den Besteller eine natürliche Person, so bestätigt diese, zur Vertretung befugt zu sein. Name und Funktion sind in Druckschrift anzugeben, die Zeichnungsart ist anzukreuzen. Ist Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen, unterzeichnen beide zeichnungsberechtigten Personen.
2.7 Neben der Offerte samt Anhang 1 bestehen keine weiteren Abreden. Änderungen des Leistungsumfangs, des Preises und der Termine bedürfen der Schriftform; eine Bestätigung per E-Mail genügt. Diese Ziffer schliesst keine Ansprüche aus, die dem Besteller nach zwingendem Recht zustehen.
3. Leistungsumfang
3.1 Apex Design erbringt die in der Offerte beschriebenen Leistungen. Zusätzliche Leistungen werden gesondert vereinbart und nach Aufwand verrechnet. Der Stundenansatz beträgt CHF 100, sofern in der Offerte nichts anderes vereinbart ist.
3.2 Eine Korrekturschleife (in der Offerte: Korrekturrunde) ist im Pauschalpreis inbegriffen. Sie umfasst die gesammelten Änderungswünsche des Bestellers in einem Durchgang; er teilt sie innert 14 Tagen zusammenhängend mit, nachdem seine eigenen Inhalte eingebaut sind, spätestens ab der Aufschaltung. Weitere Korrekturen werden zum Stundenansatz nach Ziffer 3.1 verrechnet. Die Behebung von Mängeln nach Ziffer 7.2 ist keine Korrekturschleife und in jedem Fall unentgeltlich.
3.3 Apex Design darf das fertiggestellte Projekt auf der eigenen Website und gegenüber Interessenten als Referenz nennen und mit Bildschirmabzügen und Verlinkung zeigen, auch nach Beendigung des Betriebs; das Nutzungsrecht nach Ziffer 9.5 steht dem nicht entgegen. Der Besteller kann jederzeit und ohne Begründung widersprechen.
3.4 Massnahmen für Suchmaschinen und Verzeichnisse Dritter sind technische Grundausstattung (namentlich Seitentitel, Beschreibungen, strukturierte Daten, Sitemap und Weiterleitungen). Eine bestimmte Platzierung, Sichtbarkeit oder Bestätigung durch Google oder andere Dritte wird nicht geschuldet.
3.5 Texte für Impressum und Datenschutzerklärung erstellt Apex Design nach den Angaben des Bestellers und nach bestem Wissen; die rechtliche Verantwortung für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit trägt der Besteller, der sie vor der Aufschaltung prüft.
4. Mitwirkung des Bestellers, Vollendung und Abnahme
4.1 Der Besteller liefert sämtliche für die Fertigstellung notwendigen Inhalte, Zugänge und Freigaben innert vier Wochen nach Vertragsschluss. Die Fälligkeit der Vergütung nach Ziffer 5 wird durch eine verspätete oder unterbliebene Mitwirkung nicht hinausgeschoben. Leistungen, die Apex Design mangels dieser Mitwirkung noch nicht erbringen kann, berühren die Zahlungspflicht des Bestellers weder in der Höhe noch in der Fälligkeit; er hat insoweit vorzuleisten. Apex Design erbringt sie, sobald die Mitwirkung vorliegt.
4.2 Bleibt die Mitwirkung aus, setzt Apex Design dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen. Die Aufforderung bezeichnet die fehlenden Punkte einzeln und weist ausdrücklich und drucktechnisch hervorgehoben auf die Folgen nach Ziffer 4.4 hin. Sie wird an die vom Besteller zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse gesandt und gilt am folgenden Werktag als zugegangen; der Besteller teilt eine Änderung dieser Adresse unverzüglich mit. Versendet Apex Design die Aufforderung zusätzlich per Post, so ist für den Zugang der Eintritt in den Machtbereich des Bestellers massgebend.
4.3 Meldet sich der Besteller innert der Nachfrist, sei es mit den fehlenden Inhalten, mit konkreten noch zu bereinigenden Punkten oder auch nur mit einer kurzen Rückmeldung, so arbeitet Apex Design weiter und die Folge nach Ziffer 4.4 entfällt.
4.4 Bleibt jede Reaktion aus, so gilt das Werk mit Ablauf der Nachfrist im damaligen Zustand als vollendet und abgeliefert. Apex Design schaltet die Website in diesem Stand auf und stellt die vereinbarte Vergütung in Rechnung.
Die Aufschaltung unter der Domain des Bestellers setzt die dafür nötigen Zugänge voraus. Fehlen sie, hält Apex Design das Werk unter der bisherigen Adresse abrufbar und schaltet auf, sobald sie vorliegen; die Wirkung nach Absatz 1 tritt gleichwohl ein. Auf schriftlichen Wunsch des Bestellers verzichtet Apex Design auf die Aufschaltung; die Vergütung bleibt gleichwohl geschuldet und das Werk gilt als abgeliefert.
4.5 Erklärt der Besteller innerhalb der Frist oder der Nachfrist, jedoch vor der Fertigstellungsmeldung nach Ziffer 4.6, dass er die Inhalte nicht liefern, das Werk nicht abnehmen oder die Website nicht aufschalten will, so gilt dies als Auflösung im Sinne von Ziffer 6.
4.6 Apex Design zeigt die Fertigstellung schriftlich an und nennt die Adresse, unter der die Website vollständig abrufbar ist, sowie die Folgen nach Ziffer 6.9. Der Besteller prüft sie innert 14 Tagen und zeigt Mängel schriftlich an. Unterbleibt die Anzeige, gilt das Werk als genehmigt (Art. 370 Abs. 2 OR); verborgene Mängel bleiben nach Ziffer 7.4 vorbehalten.
4.7 Kann Apex Design die Fertigstellung nicht rechtzeitig erbringen, so teilt sie das dem Besteller unverzüglich mit und nennt einen neuen Termin. Gerät Apex Design in Verzug, so setzt ihr der Besteller schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen; verstreicht diese ungenutzt, kann er den Vertrag ohne Kosten auflösen. Ziffer 6.3 findet in diesem Fall keine Anwendung.
5. Vergütung, Fälligkeit und Verzug
5.1 Die einmalige Vergütung nach Teil A ist ohne weitere Rechnung und ohne Mahnung 14 Tage nach dem Zugang der Go-Live-Mitteilung nach Ziffer 1a zur Zahlung fällig, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Unterschriftsdatum, das im Feld «Ort und Datum» der Offerte eingetragen ist. Massgebend ist der früher eintretende dieser beiden Zeitpunkte. Dieser Tag ist Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR.
5.2 Fehlt auf der Offerte ein Unterschriftsdatum, so tritt nach Ziffer 2.5 der Tag des Eingangs der unterzeichneten Offerte bei Apex Design an dessen Stelle.
5.3 Die Parteien können den Verfalltag jederzeit schriftlich verschieben. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Solange die Parteien gemeinsam aktiv am Werk arbeiten, verschiebt Apex Design den Termin auf Wunsch des Bestellers.
5.4 Die Fälligkeit tritt unabhängig davon ein, ob die Website bis dahin unter der Domain des Bestellers aufgeschaltet ist. Der Anspruch des Bestellers auf Fertigstellung und Aufschaltung bleibt vollumfänglich bestehen. Hat Apex Design die Verzögerung des Go-Live zu vertreten, so verschiebt sich der Verfalltag nach Ziffer 5.1 ohne weitere Vereinbarung um die Dauer dieser Verzögerung; für diese Zeit schuldet der Besteller weder Verzugszins nach Ziffer 5.6 noch eine Pauschale nach Ziffer 5.7, und Apex Design leitet keine Betreibung ein.
5.5 Eine Anzahlung wird standardmässig nicht erhoben.
5.6 Ab dem Verfalltag schuldet der Besteller ohne Mahnung einen Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR). Auf Verzugszinsen werden keine weiteren Verzugszinsen erhoben (Art. 105 Abs. 3 OR).
5.7 Die erste Mahnung ist kostenlos. Ab der zweiten wird eine Bearbeitungspauschale von CHF 40 je Mahnung erhoben, höchstens CHF 120 pro Rechnung. Sie gilt tatsächlichen Aufwand ab, wird auf einen weitergehenden Verzugsschaden nach Art. 106 OR angerechnet, entfällt, soweit der Verzugszins den Verzugsschaden übersteigt, und ermässigt sich, wenn der Besteller einen wesentlich geringeren Aufwand nachweist.
5.8 Bei Zahlungsverzug kann Apex Design weitere Leistungen einstellen. Ein Rückstand allein aus Teil B führt nicht zur Abschaltung; dort steht Apex Design die Beendigung des Betriebs nach Ziffer 8.3 offen, mit Herausgabe nach den Ziffern 8.5 und 11.3. Eine aufgeschaltete Website schaltet Apex Design nur wegen einer offenen Vergütung nach Teil A ab, frühestens 30 Kalendertage nach der zweiten Mahnung und darin schriftlich unter Angabe des Datums angekündigt. Domain und eigene Inhalte des Bestellers bleiben unberührt und werden auf Verlangen herausgegeben; nach Zahlungseingang wird innert zwei Arbeitstagen wieder aufgeschaltet.
5.9 Apex Design belastet dem Besteller keine Gebühren gewerbsmässiger Inkassodienstleister weiter. Die Kosten einer Betreibung und eines Gerichtsverfahrens richten sich dagegen nach dem Gesetz (Art. 68 SchKG, Art. 106 ZPO); diese Ziffer ändert daran nichts.
6. Auflösung durch den Besteller vor der Fertigstellungsmeldung
6.1 Der Besteller kann den Vertrag auflösen, solange das Werk nicht nach Ziffer 6.9 vollendet ist (Art. 377 OR). Einer Begründung bedarf es nicht. Die Auflösung erfolgt schriftlich; eine E-Mail genügt. Erklärt der Besteller sie mündlich oder durch sein Verhalten, so bestätigt ihm Apex Design Inhalt und Datum schriftlich; widerspricht er nicht innert zehn Tagen, gilt der bestätigte Inhalt.
6.2 Apex Design hat die Website vor dem Vertragsschluss erstellt und dem Besteller unter der in der Offerte genannten Adresse zur Prüfung zugänglich gemacht; diese Leistung gilt nach dem Abschnitt «Vorleistung, Vorschau und Gegenstand der Vergütung» der Offerte als Vertragsleistung. Die ersparten Aufwendungen sind deshalb gering.
6.3 Löst der Besteller den Vertrag nach Ziffer 6.1 auf, so schuldet er anstelle der Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und der vollen Schadloshaltung nach Art. 377 OR den in der Offerte unter «Auflösung vor der Fertigstellungsmeldung» ausgewiesenen Betrag.
Darin sind sämtliche Ansprüche aus der vorzeitigen Auflösung abgegolten, einschliesslich Fremd- und Lizenzkosten. Die laufenden Kosten für Hosting und Wartung nach Teil B entfallen ab der Auflösung.
6.4 Mit vollständiger Bezahlung dieses Betrages erhält der Besteller in Abweichung von Ziffer 9:
- a) das Nutzungsrecht im Umfang von Ziffer 9.5 am Werk im damaligen Stand; die Bezahlung des Betrages nach Ziffer 6.3 tritt dafür an die Stelle der Bezahlung der einmaligen Vergütung;
- b) die Quelldateien, die Datenbank und den Medienbestand in einem gängigen, offenen Format, ausgeliefert innert zehn Arbeitstagen;
- c) die Übertragung oder Freigabe der für ihn erworbenen Bild-, Video- und Schriftlizenzen, soweit diese übertragbar sind; wo eine Lizenz nicht übertragbar ist, nennt Apex Design das betroffene Werk und seine Bezugsquelle, damit der Besteller es selbst lizenzieren oder ersetzen kann;
- d) den unentgeltlichen Weiterbetrieb unter der bisherigen Adresse während 90 Kalendertagen ab dem Eingang der Zahlung, damit er den Umzug in Ruhe vorbereiten kann.
Der Weiterbetrieb nach Buchstabe d dient allein dem Umzug: ohne Wartung, ohne Aktualisierungen, ohne Support und ohne Verfügbarkeitszusage. Apex Design kann ihn vorzeitig beenden, wenn über die Adresse rechtswidrige Inhalte verbreitet werden oder der Betrieb offensichtlich missbräuchlich Mittel beansprucht. Vierzehn Tage vor Ablauf erinnert sie schriftlich, danach wird abgeschaltet. Die Frist kann jederzeit schriftlich verlängert werden; auf Wunsch bietet Apex Design den ordentlichen Betrieb nach Teil B an.
Der Besteller kann schriftlich auf die Übergabe verzichten; diesfalls verbleiben alle Rechte bei Apex Design.
6.5 Dem Besteller bleibt der Nachweis offen, dass der Anspruch nach Art. 377 OR wesentlich tiefer ausfällt; die Behauptungs- und Beweislast dafür trägt er. Apex Design macht über den Betrag nach Ziffer 6.3 hinaus keine weiteren Forderungen geltend, auch wenn der gesetzliche Anspruch höher ausfiele.
6.6 Der Betrag wird mit dem Zugang der Auflösungserklärung fällig, spätestens am Verfalltag nach Ziffer 5.1. Die Parteien vereinbaren diese Fälligkeit ausdrücklich in Abweichung von der gesetzlichen Ordnung. Ab dieser Fälligkeit gelten die Ziffern 5.6 und 5.7 sinngemäss. Hat der Besteller bereits mehr als diesen Betrag bezahlt, so erstattet Apex Design den Unterschied innert 30 Tagen nach der Übergabe nach Ziffer 6.4.
6.7 Löst der Besteller den Vertrag aus einem von Apex Design zu vertretenden wichtigen Grund auf, insbesondere bei Verzug trotz Nachfrist nach Ziffer 4.7 oder bei einem trotz Rüge nicht behobenen Mangel, so ist dieser Betrag nicht geschuldet und Apex Design stellt auch keine weitere Forderung. Für Anpassungen an der Gestaltung stehen ihm die Korrekturschleife nach Ziffer 3.2 und die Nachbesserung nach Ziffer 7.2 offen; entspricht sie der Offerte und dem vor der Unterzeichnung geprüften Stand, ist sie kein wichtiger Grund.
6.8 Apex Design stellt dem Besteller innert zehn Arbeitstagen nach der Auflösungserklärung eine Aufstellung der erbrachten Leistungen zu, bestehend aus Leistungsverzeichnis, Adresse und Stand der Vorschau sowie einer datierten Bilddokumentation.
6.9 Das Werk gilt als vollendet, sobald Apex Design dem Besteller die Fertigstellung nach Ziffer 4.6 schriftlich angezeigt hat und das Werk in dem in der Offerte beschriebenen Leistungsumfang unter der angezeigten Adresse abrufbar ist, oder sobald die Wirkung nach Ziffer 4.4 eingetreten ist. Apex Design zeigt die Fertigstellung frühestens an, wenn die vom Besteller gelieferten Inhalte und Angaben eingebaut sind; die Wirkung nach Ziffer 4.4 bleibt vorbehalten. Umzug und Aufschaltung stehen der Vollendung nicht entgegen; die angezeigte Adresse kann diejenige von Apex Design sein. Ab diesem Zeitpunkt ist die vereinbarte Vergütung in voller Höhe geschuldet und die Ziffern 6.3 bis 6.6 finden keine Anwendung.
Unberührt bleiben die Rechte des Bestellers wegen Mängeln nach den Ziffern 4.6 und 7, sein Anspruch auf die Korrekturschleife nach Ziffer 3.2 und auf die noch folgenden Leistungen aus der Offerte sowie die Auflösung aus einem von Apex Design zu vertretenden wichtigen Grund nach Ziffer 6.7.
6a. Auffangregelung bei Anwendung von Auftragsrecht
6a.1 Sollte auf diesen Vertrag oder einzelne seiner Bestandteile Auftragsrecht zur Anwendung gelangen und der Besteller den Vertrag gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR beenden, so ersetzt er Apex Design den Schaden nach Art. 404 Abs. 2 OR.
Unabhängig davon und auch dann, wenn kein Widerruf zur Unzeit vorliegt, schuldet der Besteller die Vergütung für die bis zur Beendigung geleistete Arbeit und den Ersatz der dafür gemachten Auslagen (Art. 394 Abs. 3 und Art. 402 Abs. 1 OR). Diese Vergütung bemisst sich nach Ziffer 6a.3 und ist auf den in der Offerte unter «Auflösung vor der Fertigstellungsmeldung» ausgewiesenen Betrag begrenzt; sie enthält keinen Zuschlag für entgangenen Gewinn.
6a.2 Apex Design hat im Vertrauen auf den Vertragsschluss bereits vorher erhebliche Dispositionen getroffen: die vollständige Gestaltung und Programmierung der Website, den Erwerb von Bild-, Video-, Schrift- und Softwarelizenzen sowie den Betrieb der Vorschauumgebung.
6a.3 Ersatzfähig sind sie zum Stundenansatz von CHF 100 zuzüglich der belegten Fremdkosten, nachgewiesen anhand der projektbezogenen Zeiterfassung und der Lizenzbelege. Der Ersatz ist auf den in der Offerte unter «Auflösung vor der Fertigstellungsmeldung» ausgewiesenen Betrag begrenzt.
6a.4 In keinem Fall schuldet der Besteller aus einer Beendigung nach dieser Ziffer 6a mehr als den in der Offerte unter «Auflösung vor der Fertigstellungsmeldung» ausgewiesenen Betrag. Innerhalb dieser Obergrenze ersetzt der Besteller, der den Vertrag zur Unzeit beendet, ohne dass Apex Design ihm hierzu einen sachlich vertretbaren Grund gegeben hat, zusätzlich zum Ersatz nach Ziffer 6a.3 die weiteren Dispositionen, die Apex Design im Vertrauen auf den Vertragsschluss getroffen hat, pauschal mit 30 Prozent der einmaligen Vergütung nach Teil A.
7. Mängelrüge und Gewährleistung
7.1 Die Prüfung des Werkes und die Anzeige von Mängeln richten sich nach Ziffer 4.6.
7.2 Bei rechtzeitig angezeigten und von Apex Design zu vertretenden Mängeln hat der Besteller Anspruch auf Nachbesserung innert angemessener Frist. Schlägt die Nachbesserung fehl, stehen ihm die gesetzlichen Rechte nach Art. 368 OR zu. Sagt die Offerte die unentgeltliche Behebung von Fehlern auch über die Fristen nach Ziffer 4.6 hinaus zu, so gilt das, solange die Website unverändert ist und von Apex Design betrieben wird; nach Eingriffen des Bestellers oder Dritter, in einer fremden Umgebung sowie für Anpassungen an neue Versionen oder geänderte Vorgaben von Diensten, Servern und Browsern gilt Ziffer 3.1.
7.3 Geringfügige Mängel berechtigen weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Zurückbehaltung der gesamten Vergütung. Der Besteller darf einen dem Mangel entsprechenden Teilbetrag zurückbehalten.
7.4 Verborgene Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen (Art. 370 Abs. 3 OR).
8. Betrieb der Website (Teil B)
8.1 Der Betrieb nach Teil B kommt zustande, wenn der Besteller die entsprechende Erklärung in der Offerte unterzeichnet und nicht streicht. Apex Design übernimmt diesfalls Hosting, SSL-Zertifikat, Wartung sowie Sicherheits- und Softwareaktualisierungen einschliesslich der dafür nötigen Anpassungen am Code gegen die in Teil B ausgewiesene Pauschale; Support ist enthalten, soweit Teil B ihn nennt, sonst wird er nach Aufwand zum Stundenansatz nach Ziffer 3.1 verrechnet. Verzichtet der Besteller auf Teil B, so bleibt Teil A einschliesslich der einmaligen Vergütung davon unberührt. Soweit die Offerte nichts anderes bestimmt, tritt an die Stelle der Aufschaltung und des Umzugs auf die Domain des Bestellers die Übergabe der Website nach Ziffer 9.4 zur Installation in einer vom Besteller gestellten Umgebung; Einrichtung und Aufschaltung dort sind bis zu zwei Stunden im Pauschalpreis enthalten, darüber hinaus nach Aufwand zum Stundenansatz nach Ziffer 3.1, und der Betrieb dort ist Sache des Bestellers. Wo diese Bedingungen, namentlich die Ziffern 4.4 und 5.4, von der Aufschaltung sprechen, tritt in diesem Fall die Übergabe an ihre Stelle. Die Übergabe erfolgt nach vollständiger Bezahlung; die Zeit bis dahin ist keine von Apex Design zu vertretende Verzögerung des Go-Live im Sinne von Ziffer 5.4, und der Verfalltag nach Ziffer 5.1 bleibt spätestens der sechzigste Tag nach dem Unterschriftsdatum.
8.2 Der Betrieb beginnt mit dem Go-Live; kommt dieser aus einem Grund, den der Besteller zu vertreten hat, nicht zustande, 30 Tage nach der Vollendung nach Ziffer 6.9. Die Pauschale wird in dem in der Offerte genannten Rhythmus, sonst monatlich, im Voraus und getrennt vom Werklohn in Rechnung gestellt, mit eigener Belegnummer, und ist 14 Tage nach dem Rechnungsdatum fällig; dieser Tag ist Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR, die Ziffern 5.6 und 5.7 gelten sinngemäss. Wird Apex Design mehrwertsteuerpflichtig, so kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer zur Pauschale hinzu.
8.3 Der Besteller kann Teil B jederzeit auf das Monatsende kündigen. Eine Mindestlaufzeit besteht nicht. Apex Design kann Teil B mit einer Frist von drei Monaten auf das Monatsende kündigen, aus wichtigem Grund jederzeit.
Die Kündigung erfolgt schriftlich; eine E-Mail an info@apexdesign.ch genügt. Apex Design bestätigt den Eingang und das Enddatum.
8.4 Bereits bezahlte Beträge für die Zeit nach der Beendigung werden anteilig zurückerstattet.
8.5 Nach Beendigung des Betriebs gibt Apex Design dem Besteller die Quelldateien, die Datenbank und den Medienbestand in einem gängigen, offenen Format heraus, sofern die einmalige Vergütung nach Teil A vollständig bezahlt ist, und unterstützt ihn auf Wunsch beim Umzug zu einem anderen Anbieter zum Stundenansatz nach Ziffer 3.1. Die Domain, die Personendaten nach Ziffer 11.3 und die eigenen Inhalte des Bestellers werden in jedem Fall herausgegeben.
8.6 Die Domain gehört dem Besteller. Registriert oder verwaltet Apex Design sie für ihn, so geschieht das auf seinen Namen. Apex Design gibt die Domain und den für einen Wechsel nötigen Code auf schriftliches Verlangen innert fünf Arbeitstagen frei, unabhängig vom Bestand offener Forderungen. Die Gebühren des Registrars trägt der Besteller.
8.7 Apex Design kann die Pauschale nach Teil B mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten auf ein Monatsende anpassen. Der Besteller kann den Betrieb auf denselben Zeitpunkt kündigen.
9. Nutzungs- und Urheberrechte
9.1 Sämtliche Rechte an Gestaltung, Layout, Quellcode, Konfiguration, Texten und Bildbearbeitungen stehen Apex Design zu (Art. 2, 10 und 16 URG). Bis zur vollständigen Bezahlung der einmaligen Vergütung nach Teil A sind dem Besteller, unabhängig von der Schutzschwelle des Urheberrechts, Vervielfältigung, Bearbeitung und Weitergabe von Code, Gestaltung, Struktur und Aufbau untersagt, selbst oder durch Dritte. Der bestimmungsgemässe Betrieb der aufgeschalteten Website und ihre Pflege im Pflegebereich sind ihm ausdrücklich gestattet.
9.2 Diese Beschränkung gilt auch nach vorzeitiger Auflösung; vorbehalten bleibt das Nutzungsrecht nach Ziffer 6.4.
9.3 Eigene Inhalte des Bestellers, insbesondere Texte, Logos, Fotografien und Firmendaten, bleiben in jedem Fall sein Eigentum und werden ihm auf Verlangen unverzüglich herausgegeben, unabhängig vom Bestand offener Forderungen.
9.4 Nach vollständiger Bezahlung der einmaligen Vergütung nach Teil A erhält der Besteller auf Verlangen jederzeit die Quelldateien, die Datenbank und den Medienbestand in einem gängigen, offenen Format, unabhängig davon, ob der Betrieb nach Teil B weiterläuft.
9.5 Mit vollständiger Bezahlung der einmaligen Vergütung nach Teil A erhält der Besteller an der Website und an allen in Ziffer 9.1 genannten Bestandteilen ein umfassendes, zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränktes, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht, einschliesslich des Rechts zur Bearbeitung, zur Weiterentwicklung durch Dritte und zum Betrieb bei einem anderen Anbieter. Das Nutzungsrecht ist ausschliesslich, soweit es die für den Besteller entworfene Gestaltung, die für ihn geschriebenen Texte und seine Inhalte betrifft; im Übrigen ist es nicht ausschliesslich. Apex Design bleibt berechtigt, allgemeine Bausteine, Muster, Konfigurationen und Programmteile, namentlich Komponenten, Pflegebereich, Formular- und Weiterleitungsmechanik, in anderen Projekten weiterzuverwenden, ohne dabei die für den Besteller entworfene Gestaltung zu übernehmen; Ziffer 3.3 bleibt vorbehalten. Bestandteile unter freien Lizenzen (Open Source) bleiben diesen Lizenzen unterstellt.
10. Haftung
Apex Design haftet für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Folgeschäden ist im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen; die Haftung für Personenschäden bleibt in jedem Fall bestehen. Die Gesamthaftung von Apex Design ist begrenzt: für Teil A auf die vereinbarte einmalige Vergütung, für Teil B auf die Summe der Pauschalen der zwölf Monate vor dem schädigenden Ereignis. Diese Begrenzung gilt nicht für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nicht für Personenschäden.
Solange der Betrieb nach Teil B läuft, sichert Apex Design Website und Datenbestand in dem in Teil B der Offerte zugesagten Rhythmus, mindestens jedoch täglich. Geht ein Datenbestand aus einem von Apex Design zu vertretenden Grund verloren, so stellt sie ihn aus der letzten verfügbaren Sicherung ohne Kosten für den Besteller wieder her.
11. Datenschutz
11.1 Apex Design behandelt sämtliche Daten des Bestellers vertraulich und nach dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG).
11.2 Bearbeitet Apex Design für den Besteller Personendaten, namentlich in einem geschützten Pflege-, Mitglieder- oder Bestellbereich, so handelt sie als Auftragsbearbeiterin nach Art. 9 DSG: ausschliesslich zur Erfüllung dieses Vertrages und nach seinen Weisungen und angemessen gesichert nach Art. 8 DSG. Bearbeitet wird auf Servern im Europäischen Wirtschaftsraum; für Auslieferung und Angriffsabwehr kommt zusätzlich ein Netzwerk mit weltweiten Standorten zum Einsatz. Der Besteller genehmigt den Beizug der für Hosting, Auslieferung und Betrieb erforderlichen Dienstleister als weitere Auftragsbearbeiter (Art. 9 Abs. 3 DSG); Apex Design verpflichtet sie auf dieselben Pflichten, nennt sie dem Besteller auf Verlangen und zeigt ihm einen Wechsel vorgängig schriftlich an, worauf er den Betrieb nach Ziffer 8.3 kündigen kann. Werden dabei Personendaten in einen Staat bekanntgegeben, dessen Gesetzgebung keinen angemessenen Schutz gewährleistet, so stützt sich das auf Standarddatenschutzklauseln nach Art. 16 Abs. 2 lit. d DSG. Verantwortlich bleibt der Besteller; Apex Design meldet ihm so rasch als möglich jede Verletzung der Datensicherheit (Art. 24 Abs. 3 DSG) und unterstützt ihn bei seiner Meldung nach Art. 24 Abs. 1 DSG.
11.3 Auf schriftliches Verlangen, bei Beendigung des Betriebs und bei einer Auflösung nach Ziffer 6 stellt Apex Design dem Besteller die für ihn bearbeiteten Personendaten in einem gängigen, offenen Format zur Verfügung und löscht sie danach innert 30 Tagen, in den Sicherungskopien mit deren regulärem Ablauf, soweit keine Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Dies gilt unabhängig von offenen Forderungen. Kann Apex Design den Betrieb dauerhaft nicht mehr erbringen, so stellt sie Website, Datenbank und Personendaten unverzüglich bereit und unterstützt den Wechsel zu einem anderen Anbieter.
11.4 Der Besteller sichert zu, dass die von ihm gelieferten Inhalte, insbesondere Texte, Bilder, Logos und Daten, frei von Rechten Dritter sind oder dass er über die notwendigen Nutzungsrechte verfügt, und dass er die Personendaten, die er Apex Design übergibt, rechtmässig bearbeiten darf. Dasselbe gilt für Inhalte, die Apex Design in seinem Auftrag oder mit seinem Einverständnis aus seinem bisherigen Internetauftritt oder aus von ihm bezeichneten Quellen übernimmt; er räumt Apex Design die dafür nötigen Nutzungsrechte im erforderlichen Umfang ein, auch für die Vorschau nach Ziffer 6.2. Nicht erfasst sind Inhalte, die Apex Design von sich aus und ohne Bezug zu einer Angabe des Bestellers beschafft; dafür steht Apex Design ein. Wird Apex Design wegen erfasster Inhalte von einem Dritten in Anspruch genommen, so informiert sie den Besteller unverzüglich und stimmt das weitere Vorgehen mit ihm ab; der Besteller stellt Apex Design von begründeten Ansprüchen frei.
11.5 Hat Apex Design die Website vor der Auftragserteilung unter einer eigenen Adresse mit dem Namen, den Kennzeichen und den Inhalten des Bestellers zur Prüfung bereitgestellt, so genehmigt der Besteller dies; Ansprüche aus dieser Bereitstellung stehen ihm nicht zu.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf diesen Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten daraus ist Altstätten SG (Kreisgericht Rheintal).
Vorbehalten bleiben die zwingenden Gerichtsstände des SchKG, namentlich die Zuständigkeit des Gerichts am Betreibungsort für Gesuche um Rechtsöffnung (Art. 84 Abs. 1 SchKG), sowie der Gerichtsstand für Klagen aus Konsumentenverträgen (Art. 32 und Art. 35 ZPO).
13. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder undurchsetzbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung tritt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Für einen bereits geschlossenen Vertrag gilt die Fassung, die der unterzeichneten Offerte beigelegt war.
Apex Design kann diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf eine von ihr beherrschte Gesellschaft übertragen; sie zeigt dies dem Besteller schriftlich an, und er kann den Betrieb nach Teil B auf diesen Zeitpunkt kündigen. Der Besteller kann den Vertrag mit schriftlicher Zustimmung von Apex Design übertragen; übernimmt ein Dritter seinen Geschäftsbetrieb, so stimmt Apex Design zu, sofern keine Forderung offen ist.
Kontakt
Bei Fragen zu diesen AGB wenden Sie sich bitte an: info@apexdesign.ch
Frühere Fassungen: Version 1.1, Stand 29. Mai 2026,Version 2.1, Stand 10. September 2026und Version 2.2, Stand 10. September 2026.
Massgebend ist die Fassung, die der unterzeichneten Offerte als Anhang 1 beilag. Liegt einer Offerte keine Fassung bei, so gilt diejenige, die im Zeitpunkt ihrer Ausstellung unter dieser Adresse abrufbar war.