Ratgeber
Webdesigner wechseln: Domain, Zugänge und Rechte sichern
Vor einem Wechsel sollten Sie drei Dinge in der Hand haben: die Domain auf den Namen Ihres Betriebs, die Zugänge zu Hosting, E-Mail und Pflegebereich und Klarheit darüber, welche Rechte Sie an Code, Texten und Bildern erhalten haben. Was Ihnen zusteht, regelt in der Schweiz zuerst Ihr Vertrag. Wer den Webdesigner wechseln will, klärt diese Punkte am besten, bevor er etwas kündigt.

Autor: Jamie Schmenger, Inhaber und Entwickler
Veröffentlicht am
Keine Rechtsberatung
Dieser Artikel erklärt die Grundlagen nach Schweizer Recht und verweist auf die Gesetzestexte. Er ersetzt keine Beratung durch eine Fachperson. Bei einem Streit mit dem bisherigen Anbieter wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt.
Domain: auf wen sie läuft und wie Sie das prüfen
Registriert wird eine .ch-Domain über einen Registrar; nach Switch, der Registry für .ch, ist das in den meisten Fällen der Anbieter, bei dem die Website gehostet wird. Seit dem 1. Januar 2021 zeigt die öffentliche Abfrage von Switch zu einer registrierten Domain nur noch den Registrar und technische Angaben, aber keine Personendaten mehr. Wer Halter ist, sehen Sie dort also nicht.
So prüfen Sie den Halter
- In der Domain-Namen-Abfrage von Switch (öffnet in neuem Tab) den Registrar Ihrer Domain ermitteln.
- Im Kundenkonto beim Registrar nachsehen oder den Registrar fragen, wer als Halter eingetragen ist. Ein Hinweis ist auch, wer die Rechnungen für die Domain erhält.
- Kommen Sie so nicht weiter, können Sie bei Switch ein Auskunftsgesuch stellen. Als Beispiel für ein berechtigtes Interesse nennt Switch ausdrücklich den Halter, der die aktuelle Eintragung überprüfen möchte.
Wenn die Domain nicht auf Ihren Betrieb läuft
Ist der bisherige Webdesigner als Halter eingetragen, bitten Sie ihn schriftlich, die Domain vor dem Wechsel auf Ihren Betrieb umzuschreiben. Das lohnt sich auch später: Für den Wechsel zu einem anderen Registrar braucht es einen Transfercode vom bisherigen Registrar, und nach den Angaben von Switch muss der Registrar dem Halter diesen Transfer jederzeit ermöglichen.
Wie Website und E-Mail beim Wechsel technisch umgestellt werden, erklärt der Ratgeber Domain, Hosting und E-Mail.
Zugänge sammeln: Hosting, E‑Mail, Pflegebereich und Konten
Domain und DNS
Kundenkonto beim Registrar und, falls getrennt, der Zugang zur Verwaltung der DNS-Einträge.
Hosting
Kundenkonto beim Hoster, Zugang zum Webspace oder Server und zu den Datensicherungen.
E-Mail
Verwaltung der Postfächer und Weiterleitungen. Klären Sie, ob die E-Mails beim selben Anbieter liegen wie die Website.
Pflegebereich
Ein Konto mit vollen Rechten für Ihren Betrieb, nicht nur ein Redaktionszugang.
Konten bei Google und Co.
Unternehmensprofil, Search Console, Statistik und Werbekonten. Sie sollten Ihrem Betrieb gehören; der Webdesigner erhält dort höchstens zusätzliche Rechte.
Angebundene Dienste
Formulare, Newsletter, Zahlungsanbieter eines Shops, Bilddatenbanken und Lizenzen für Schriften oder Erweiterungen.
Achten Sie bei jedem Konto darauf, auf welche E-Mail-Adresse es läuft. Hängt es an einer Adresse des bisherigen Anbieters, gehen Passwort-Rücksetzungen und Rechnungen weiter dorthin. Ändern Sie nach dem Wechsel die Passwörter und entfernen Sie Zugänge, die niemand mehr braucht.
Rechte an Code, Texten und Bildern
Den Inhalt eines Vertrags können die Parteien innerhalb der Schranken des Gesetzes frei bestimmen (Art. 19 OR). Wie die Rechte an Ihrer Website verteilt sind, steht deshalb zuerst in Ihrem Vertrag und in den Geschäftsbedingungen Ihres Anbieters. Das Gesetz liefert den Rahmen.
Was das Urheberrechtsgesetz sagt
- Computerprogramme gelten als Werke (Art. 2 Abs. 3 URG). Texte und Gestaltungen sind Werke, wenn sie individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG).
- Urheber ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat (Art. 6 URG).
- Entsteht ein Computerprogramm in einem Arbeitsverhältnis bei der dienstlichen Tätigkeit, ist allein der Arbeitgeber zur Ausübung der Verwendungsbefugnisse berechtigt (Art. 17 URG).
- Das Urheberrecht ist übertragbar. Wer ein einzelnes Recht überträgt, überträgt andere Teilrechte nur mit, wenn das vereinbart ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 URG).
- Wer das Eigentum an einem Werkexemplar erwirbt, erhält damit keine urheberrechtlichen Verwendungsbefugnisse (Art. 16 Abs. 3 URG).
Ohne besondere Vereinbarung bleiben die Rechte an Code und Gestaltung deshalb auf der Seite des bisherigen Anbieters: bei der Person, die sie geschaffen hat, oder bei ihrem Arbeitgeber. Sie erhalten die Rechte, die Ihr Vertrag Ihnen einräumt, etwa ein Nutzungsrecht. Für einen Wechsel sollte es ausdrücklich die Bearbeitung durch Dritte und den Betrieb bei einem anderen Anbieter umfassen.
Texte und Bilder
- Eigene Texte, eigene Fotos und Ihre Firmendaten, die Sie geliefert haben, bleiben Ihre.
- Texte, die der Webdesigner für Sie geschrieben hat, regelt der Vertrag wie den Code.
- Fotos einer Fotografin oder eines Fotografen und Bilder aus Bilddatenbanken nutzen Sie mit einer Lizenz. Klären Sie, auf wen sie lautet; eine Lizenz des Webdesigners gilt nicht automatisch für Sie.
Wer noch vor dem Auftrag steht, spart sich diese Fragen, wenn er die Rechte schon in der Offerte klären lässt. Wie Apex Design Nutzungsrecht und Quelldateien regelt, steht in Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Apex Design.
Daten und Quelldateien herausverlangen
Was Sie verlangen sollten
- einen vollständigen Export der Website: Dateien, Datenbank und Konfiguration
- alle Bilder, Videos und Dokumente in Originalgrösse
- die Quelldateien in einem gängigen, offenen Format, soweit Ihr Vertrag sie Ihnen zuspricht
- Daten aus Formularen, Newsletter oder Shop, etwa Anfragen, Abonnenten und Bestellungen
- eine Liste der verwendeten Erweiterungen, Schriften und Dienste samt Lizenzen und Laufzeiten
- die Liste aller heutigen Seitenadressen, damit sie später weitergeleitet werden können
Stellen Sie die Anfrage schriftlich, mit dieser Liste und einem Termin, und prüfen Sie die Lieferung, bevor Sie etwas kündigen: Lässt sich der Export öffnen, und sind alle Bilder dabei? Daten aus Formularen und Shop enthalten Personendaten; bewahren Sie sie so geschützt auf wie bisher.
Zeitplan des Wechsels: Kündigung, Übergabe, Umschaltung
- Verträge lesen: Kündigungsfristen, Mindestlaufzeit, Rechte und die Herausgabe von Daten und Quelldateien. Die Erstellung einer Website und der laufende Betrieb können in getrennten Verträgen stehen, jeder mit eigenen Regeln. Notieren Sie für jeden Vertrag, wann er frühestens endet.
- Domain sichern: Halter prüfen und nötigenfalls auf Ihren Betrieb umschreiben lassen.
- Zugänge und Daten übernehmen: Liste abarbeiten, Export prüfen.
- Neuen Anbieter vorbereiten: Die Website wird dort eingerichtet oder neu gebaut und vor der Umschaltung vollständig geprüft.
- Umschalten: DNS-Einträge für Website und E-Mail umstellen, alte Seitenadressen weiterleiten.
- Kündigen: so, dass der alte Vertrag erst nach der Umschaltung endet. Lassen Sie sich die Kündigung schriftlich bestätigen.
Soll die Website beim Wechsel zugleich neu entstehen, ist das ein Website-Relaunch. Damit alte Links und Suchergebnisse weiter ans Ziel führen, braucht dabei jede alte Adresse eine Weiterleitung; mehr dazu im Ratgeber Relaunch ohne Rankingverlust.
Betrieb durch einen neuen Anbieter
Ob Sie den Webdesigner oder die Webagentur wechseln: Ein neuer Anbieter kann Hosting, Aktualisierungen und Änderungen einer bestehenden Website übernehmen, wenn drei Dinge zusammenkommen: Ihr Nutzungsrecht erlaubt die Bearbeitung durch Dritte und den Betrieb anderswo, die Dateien und die Datenbank liegen vollständig vor, und die verwendete Technik lässt sich weiter pflegen. Das sollte der neue Anbieter vor der Übernahme prüfen.
Ziffer 1a der AGB von Apex Design sieht den laufenden Betrieb ausdrücklich auch für Websites vor, die jemand anderes gebaut hat; ob eine Übernahme im Einzelfall möglich ist, zeigt erst diese Prüfung. Was dazu gehört, steht auf der Seite Betrieb auch für fremd erstellte Websites. Welche Fragen sich sonst vor einem neuen Auftrag stellen, zeigen alle Ratgeberartikel.
FAQ
Häufige Fragen, wenn Sie den Webdesigner wechseln
Nicht automatisch. Computerprogramme gelten nach dem Urheberrechtsgesetz als Werke, und Urheber ist die Person, die das Werk geschaffen hat; haben Angestellte einer Agentur programmiert, übt der Arbeitgeber die Rechte am Programm aus. Mit der Bezahlung erwerben Sie deshalb nicht von selbst das Urheberrecht, sondern die Rechte, die Ihr Vertrag Ihnen einräumt. Das kann ein Nutzungsrecht sein oder, wenn es so vereinbart ist, die Übertragung des Urheberrechts.
Entscheidend für einen Wechsel ist, ob dieses Nutzungsrecht auch die Bearbeitung durch Dritte und den Betrieb bei einem anderen Anbieter erlaubt und ob Sie die Quelldateien erhalten. Steht dazu nichts im Vertrag, lassen Sie die Frage von einer Fachperson beurteilen.
Ermitteln Sie zuerst über die Domain-Abfrage von Switch, bei welchem Registrar Ihre Domain liegt, und fragen Sie dort nach, wer als Halter eingetragen ist. Sind Sie selbst Halter, hilft Ihnen der Registrar weiter, auch beim Transfercode für den Wechsel. Läuft der Hosting-Vertrag auf Ihren Betrieb, wenden Sie sich direkt an den Hoster.
Halten Sie Ihre Kontaktversuche schriftlich fest und sichern Sie Ihre eigenen Texte und Bilder, solange die Website noch erreichbar ist. Ist die Domain auf den bisherigen Webdesigner eingetragen und reagiert er nicht, ziehen Sie eine Anwältin oder einen Anwalt bei.
Zuerst den Vertrag samt Geschäftsbedingungen, falls Sie ihn nicht mehr haben: Erst er zeigt, was Ihnen zusteht, insbesondere bei den Quelldateien. Dazu die Zugänge zu allen Konten und einen vollständigen Export der Website. Was im Einzelnen dazugehört, zählt dieser Artikel im Abschnitt «Daten und Quelldateien herausverlangen» auf.
Lassen Sie sich die Übergabe schriftlich bestätigen, mit einer Aufstellung dessen, was Sie erhalten haben. Fehlt später etwas, lässt sich so belegen, was übergeben wurde und was nicht.
Quellen
- Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG), Art. 2, 6, 16 und 17 (öffnet in neuem Tab)Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex, SR 231.1, fedlex.admin.ch, abgerufen am
- Obligationenrecht (OR), Art. 19 (öffnet in neuem Tab)Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex, SR 220, fedlex.admin.ch, abgerufen am
- Domain-Namen-Abfrage für .ch und .li (öffnet in neuem Tab)Switch, Registry für .ch, nic.ch, abgerufen am
- Auskunftsdienst zu Haltern von Domain-Namen (öffnet in neuem Tab)Switch, Registry für .ch, nic.ch, abgerufen am
- Fragen und Antworten zu Domain-Namen (öffnet in neuem Tab)Switch, Registry für .ch, nic.ch, abgerufen am
Wechsel zu Apex Design besprechen
Nennen Sie uns die Adresse Ihrer Website und was sich ändern soll. Wir prüfen, ob sich der Betrieb übernehmen lässt, und offerieren Ihnen danach den Betrieb der bestehenden Website. Wo das nicht geht, besprechen wir einen Neuauftritt.