Ratgeber
Website-Offerte vergleichen: was in jede Offerte gehört
Zwei Website-Offerten lassen sich nur vergleichen, wenn beide denselben Umfang beschreiben: welche Seiten und Funktionen, wie viele Korrekturrunden, welche Rechte Sie erhalten und was der Betrieb danach kostet. Diese Checkliste zeigt, welche Punkte in eine Offerte gehören und woher Preisunterschiede meist kommen.

Autor: Jamie Schmenger, Inhaber und Entwickler
Veröffentlicht am
Keine Rechtsberatung
Dieser Artikel erklärt allgemein, welche Punkte in eine Website-Offerte gehören, und nennt dazu die Grundregeln des Obligationenrechts. Ob ein bestimmter Vertrag Ihre Interessen ausreichend schützt, kann nur eine Fachperson im Einzelfall beurteilen. Wie eine vollständige Vertragsstruktur aussehen kann, zeigen als Beispiel die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Apex Design.
Leistungsumfang: Seiten, Funktionen und Inhalte
Eine Zeile wie «Website mit bis zu zehn Seiten» sagt wenig. Vergleichbar wird eine Offerte erst, wenn sie die einzelnen Bestandteile nennt.
Seiten und Aufbau
- welche Seiten entstehen, etwa Startseite, Leistungen, Referenzen, Team und Kontakt
- ob die Website auf Handy, Tablet und grossem Bildschirm gleichermassen funktioniert
- ob Inhalte der bisherigen Website übernommen und deren alte Adressen weitergeleitet werden
Funktionen der Website
- Formulare, etwa für Anfragen oder Bewerbungen, und wohin deren Nachrichten gehen
- ein Pflegebereich und was genau Sie darin selbst ändern können
- Online-Shop, Buchungen, ein geschützter Bereich oder Anbindungen an andere Programme
- weitere Sprachen und wer die Übersetzungen liefert
Texte, Bilder und Pflichtangaben
Klären Sie, wer Texte und Bilder liefert. Schreibt der Anbieter die Texte, oder baut er Ihre eigenen ein? Stammen die Bilder aus Ihrem Bestand oder aus einer Bilddatenbank, und wer bezahlt deren Lizenz? Auch Impressum und Datenschutzerklärung gehören dazu: wer sie entwirft und wer ihre Richtigkeit verantwortet.
Ebenso sollte die Offerte sagen, was sie für die Auffindbarkeit in Suchmaschinen enthält, etwa Seitentitel, Beschreibungen und eine Sitemap. Eine bestimmte Platzierung sollte sie dagegen nicht versprechen; Google selbst hält fest, dass niemand eine Platzierung an erster Stelle garantieren kann.
Was die Offerte nicht nennt, sprechen Sie am besten vor der Unterschrift an, statt anzunehmen, es sei dabei. Ob für Ihr Vorhaben überhaupt eine Agentur nötig ist, klärt die Gegenüberstellung Baukasten oder Webagentur.
Korrekturrunden und Freigabe
- Anzahl: Wie viele Korrekturrunden sind enthalten, und was zählt als eine Runde? Eindeutig ist etwa die Regel, dass Sie Ihre Wünsche gesammelt in einem Durchgang melden; «Anpassungen nach Absprache» lässt dagegen offen, wo die Grenze liegt.
- Weitere Wünsche: Wie werden Änderungen verrechnet, die über die enthaltenen Runden hinausgehen?
- Wunsch oder Mangel: Funktioniert ein Formular nicht oder weicht die Website von der Offerte ab, ist das kein Änderungswunsch, sondern ein Mangel. Dafür gibt Ihnen das Werkvertragsrecht als Besteller eigene Rechte, darunter die unentgeltliche Verbesserung, soweit sie keine übermässigen Kosten verursacht (Art. 368 Abs. 2 OR); Voraussetzung ist, dass Sie den Mangel rechtzeitig melden. Eine gute Offerte hält beides auseinander, damit die Behebung eines Fehlers keine Korrekturrunde verbraucht.
- Freigabe: Wie wird Ihnen die fertige Website übergeben, und wie lange haben Sie Zeit, sie zu prüfen? Unterlassen Sie Prüfung und Mängelanzeige, gilt ein abgeliefertes Werk nach dem Gesetz grundsätzlich als genehmigt (Art. 370 OR). Deshalb sollte klar geregelt sein, wann und wie Sie Mängel melden.
Nutzungsrechte und Quelldateien als Prüfpunkt
Prüfen Sie in jeder Offerte und in den Bedingungen, die ihr beiliegen:
- welches Recht Sie an Gestaltung, Code und Texten erhalten und ab wann, etwa mit der vollständigen Bezahlung
- ob Sie die Website von einem anderen Anbieter weiterentwickeln und anderswo betreiben lassen dürfen
- ob und unter welchen Bedingungen Sie Quelldateien, Datenbank und Bilder in einem gängigen Format erhalten
- was mit Lizenzen für Bilder, Videos und Schriften geschieht, die für Ihre Website erworben werden
- dass Ihre eigenen Inhalte, also Texte, Fotos und Firmendaten, in jedem Fall Ihnen bleiben
Zum selben Prüfpunkt gehört die Frage, auf wen die Domain läuft. Wie Sie das prüfen und was das Urheberrecht zu Code und Bildern sagt, erklärt der Artikel über Rechte an Code, Texten und Bildern.
Einmaliger Preis und laufende Kosten getrennt
- Stehen der einmalige Preis für den Bau und die wiederkehrenden Kosten getrennt, je mit eigenem Betrag?
- Was deckt eine monatliche oder jährliche Pauschale ab: Hosting, Sicherheitsaktualisierungen, Datensicherung, Hilfe bei Fragen?
- Gibt es eine Mindestlaufzeit, und mit welcher Frist lässt sich der Betrieb kündigen?
- Kann die Website auch ohne diesen Betrieb weiterlaufen, etwa bei einem anderen Anbieter?
- Welche Kosten entstehen bei Dritten, zum Beispiel für die Domain oder die E-Mail-Postfächer?
Rechnen Sie die wiederkehrenden Kosten auf drei oder fünf Jahre hoch und zählen Sie den Baupreis dazu; erst diese Summe lässt sich vergleichen. Welche Posten nach dem Go-Live typischerweise anfallen, zeigt die Übersicht der laufenden Kosten nach dem Bau. Als Beispiel für die Trennung von Bau und Betrieb dient die Preisseite: wie Apex Design offeriert.
Zahlung und Fälligkeit
Das Obligationenrecht sieht für den Werkvertrag vor, dass die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen ist (Art. 372 OR). Verträge dürfen das anders regeln, und genau das sollten Sie nachlesen:
- Wird eine Anzahlung verlangt, und falls ja, in welcher Höhe und wann?
- Ist die Zahlung an ein Ereignis gebunden, etwa die Aufschaltung, oder an ein festes Datum nach der Unterschrift?
- Was gilt, wenn sich die Aufschaltung verzögert, weil Inhalte von Ihrer Seite noch fehlen?
- Welche Folgen hat eine verspätete Zahlung, etwa Verzugszins oder Mahngebühren?
- Werden Bau und Betrieb getrennt in Rechnung gestellt?
Keine dieser Regelungen ist an sich gut oder schlecht. Wichtig ist, dass Sie sie vor der Unterschrift kennen und dass sie schriftlich festgehalten sind.
Vorzeitige Auflösung des Auftrags
Nach dem Werkvertragsrecht kann der Besteller zurücktreten, solange das Werk unvollendet ist; er vergütet dann die bereits geleistete Arbeit und hält den Unternehmer schadlos (Art. 377 OR). Was das im Einzelfall kostet, lässt sich ohne Regel im Vertrag schwer abschätzen. Prüfen Sie deshalb:
- Nennt die Offerte einen festen Betrag für eine Auflösung vor der Fertigstellung, oder wird die geleistete Arbeit abgerechnet?
- Was erhalten Sie in diesem Fall: den bisherigen Stand der Website, die Dateien, ein Nutzungsrecht?
- Ab wann gilt die Website als fertig, sodass dieser Rücktritt nicht mehr möglich ist?
- Umgekehrt: Was können Sie tun, wenn der Anbieter nicht liefert? Verzögert er die Ausführung vertragswidrig, können Sie nach dem Gesetz zurücktreten, in der Regel aber erst, nachdem Sie ihm eine angemessene Nachfrist angesetzt haben; läuft auch diese ungenutzt ab, ist der Rücktritt unverzüglich zu erklären (Art. 366 und 107 OR). Eine Offerte kann festlegen, wie lange diese Nachfrist ist.
Die Checkliste in zehn Fragen
- Nennt die Offerte alle Seiten und Funktionen einzeln?
- Steht fest, wer Texte, Bilder, Impressum und Datenschutzerklärung liefert?
- Wie viele Korrekturrunden sind enthalten, und was gilt danach?
- Wie werden Fehler von Änderungswünschen unterschieden?
- Wie und bis wann prüfen Sie die fertige Website?
- Welche Rechte erhalten Sie, und bekommen Sie die Quelldateien?
- Läuft die Domain auf Ihren Betrieb?
- Sind Baupreis und laufende Kosten getrennt, und was kosten beide zusammen über mehrere Jahre?
- Wann ist welche Zahlung fällig?
- Was gilt, wenn der Auftrag vor der Fertigstellung endet?
Mit diesen Antworten vergleichen Sie Leistungen statt blosser Zahlen. Den Leistungsumfang von Apex Design für eine neue Website finden Sie unter Website erstellen lassen. Bleibt nach dem Vergleich eine Frage offen, lohnt sich der Blick auf alle Ratgeberartikel.
FAQ
Häufige Fragen: Website-Offerten vergleichen
Meist beschreiben sie nicht dasselbe. Die eine Offerte enthält Texte, einen Pflegebereich, die Übernahme der bisherigen Inhalte und Weiterleitungen der alten Adressen, die andere nur die Gestaltung einiger Seiten nach einer Vorlage. Dazu kommen Unterschiede bei Korrekturrunden, Rechten und laufenden Kosten, die im ersten Betrag nicht sichtbar sind.
Ja. Nach dem Go-Live kommen oft Wünsche dazu, etwa eine weitere Seite oder eine zusätzliche Funktion. Steht der Stundenansatz in der Offerte oder in den beigelegten Bedingungen, wissen Sie vorher, wie solche Arbeiten verrechnet werden. Achten Sie auch darauf, was ohne Verrechnung bleibt, etwa die Behebung von Fehlern oder Änderungen, die Sie im Pflegebereich selbst vornehmen.
Für eine Website mit klar beschriebenem Umfang gibt ein Pauschalpreis mehr Planungssicherheit. Ist die Vergütung zum Voraus genau bestimmt, muss der Unternehmer das Werk grundsätzlich um diese Summe fertigstellen, auch wenn er mehr Arbeit hatte als vorgesehen (Art. 373 OR); umgekehrt bezahlen Sie den vollen Preis auch dann, wenn weniger Arbeit anfällt. Eine Abrechnung nach Aufwand passt eher zu Arbeiten, deren Umfang sich vorher nicht festlegen lässt, etwa zu einzelnen Anpassungen nach dem Go-Live.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Werkvertrag Art. 363 bis 379 (öffnet in neuem Tab)Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex, SR 220, fedlex.admin.ch, abgerufen am
- Obligationenrecht (OR), Art. 107: Rücktritt nach Ansetzung einer Nachfrist (öffnet in neuem Tab)Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex, SR 220, fedlex.admin.ch, abgerufen am
- BGE 98 II 113, Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. Januar 1972, Erwägung 2 (öffnet in neuem Tab)Schweizerisches Bundesgericht, bger.ch, abgerufen am
- Benötigst du einen SEO-Experten? (öffnet in neuem Tab)Google Search Central, developers.google.com, abgerufen am
Eine Offerte zum Vergleich einholen
Beschreiben Sie Ihr Vorhaben. Die Offerte von Apex Design nennt die Adresse der fertigen Vorschau und weist Umfang, Bau und Betrieb einzeln aus; so lässt sie sich neben andere Angebote legen.